Rhavin vs. Jobcenter

Hallo Liebe Leser! ;-)
Ich wurde vom JobCenter Spandau einer völlig sinnfreien Aktivierungs-Maßnahme beim sozialschmarotzer Maßnahme-Träger "Context WAE GmbH" zugeteilt (Gruppentherapie, Computer-BASIS-Kurs ["dat is 'ne Maus…"], etc.), wogegen ich mich mit aller Kraft wehrte.

Das dies auch zu Reaktionen von – leider Wahlberechtigten – Leuten führt, denen beim Abspulen ihrer Ressentiments der Denkkasten ausgefallen ist, war zu erwarten:

Also dir gehört ja echt das ganze h4 gestrichen sowas geht gar nicht wenn du ne maßnahme bekommst musst du diese machen ansonsten sperre das gilt für dich für mustafa und alle anderen die H4 beziehen.
Danke, 'Tommyndb' aus 'hartz4-forum.de', für diesen erheiternden Einblick in Deinen Zustand ;-Δ

Wer Lust hat, mal ein längeres Stück Behördenposse – bei der natürlich alle Namen geändert und offensichtliche Rechtschreibfehler korrigiert wurden – zu lesen (@Tommy: und zu verstehen…), ist herzlich eingeladen… denn mir geschah so:

Mein erstes Schreiben zur Ablehnung der Maßnahme:
2012-07-09

Context-Coaching

Ich war schonmal bei Context. Es ist mir ist ziemlich schleierhaft, was ich da soll… Wenn das JC gern Geld für mein berufliches Weiterkommen aufbringen möchte: prima! Mir fehlt für die meisten Angebote, welche ich bekomme, ein Führerschein und mir fehlt im IT-Bereich eine Cisco oder Linux-Zertifizierung.

Ein "Coachingcenter" ist für mich höchstens interessant, falls ich den Leuten da was beibringen soll - was ich übrigens bei Context schonmal gemacht hatte, ich hatte damals Arbeitslosen erklärt, wie man an ERP-Förderung zur Gründung einer Selbständigkeit rankommt -, allerdings sieht mir diese Maßnahme (vorallem unter Berücksichtigung meiner bisherigen Erfahrung mit dieser Firma) eher nach staatlicher Steuer- und meinerseitlicher Zeitverschwendung aus. Man muß sich nur Context mal anschauen, um zu verstehen, daß der Hauptzweck dieser Firma die persönliche Bereicherung an den Töpfen der Arbeitsagenturen ist.

Insbesondere ist unnötig:

Daß hier also diese Bude in meinem Namen nochmals Geld bekommt, ist nicht einzusehen. Das Geld kann gern genutzt werden, um mir einen Führerschein oder Cisco- und Linux-Zertifikate zu ermöglichen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob sie meiner Ablehnung zustimmen, oder ob ich eine Klage daraus machen muß.

Mit freundlichen Grüßen,
~.rhavin Grobert

2. Schreiben: Nachfrage, weil keine Reaktion:
2012-07-11

Context-"Coaching" Vol. 2

Ich habe immer noch keine Antwort auf meine "Angebots"-Ablehnung erhalten. Da ich ab dem 19.07. in Jüterbog bin, wäre es nett, wenn ich vorher eine Rückmeldung erhalten könnte, ob ich nun meine Rechtsschutzversicherung bemühen muß, oder ob wir den Quatsch einfach aus dem System nehmen und vergessen können…

Mit freundlichen Grüßen,
~.rhavin Grobert

Antwort von Kevin Pumpe, mein Vermittler:
2012-07-11

AW: Context-"Coaching" Vol. 2

Hallo Herr Grobert,
wenn Sie die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 16.07.2012 nachweisen ist eine Teilnahme hinfällig. Ansonsten sind Sie zur Teilnahme verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen,
Pumpe

Meine Antwort an Herrn Pumpe:
2012-07-12

AW: AW: Context-"Coaching" Vol. 2

Herr Pumpe ich habe Ihnen bereits dargelegt, warum es keinen Sinn macht, an dieser Maßnahme teilzunehmen. Ich weise nochmals darauf hin, daß diese Maßnahme weder zur Verbesserung meiner beruflichen Perspektiven noch zur Verbesserung meiner Fähigkeiten geeignet ist. Sie verschwenden Steuergelder und meine Zeit. Ich werde nicht dazu beitragen, daß die Context WAE ein weiteres Mal sich in meinem Namen bereichern kann. Ich habe in den nächsten Wochen einen ziemlich engen Zeitplan, in dem ich einzelne Termine noch unterbringen kann, aber ich lasse mir nicht gefallen, daß das JC meine Zeit mit sinnlosen Maßnahmen vergeudet und ich dadurch meine Aufträge nicht erfüllen kann. Sinnvolle Möglichkeiten, mein berufliches Vorankommen zu unterstützen, teilte ich bereits mehrmals mit.

Ihr Verhalten erfüllt unter den gegebenen Umständen den Straftatbestand der Nötigung. Ich setzte Ihnen aufgrund der Dringlichkeit eine Frist bis Freitag, 15:00, mir die Aufhebung des "Angebots" zu bestätigen, ansonsten werde ich dem Dienststellenleiter des JC-Spandau darlegen, das Sie für Ihren Job untragbar sind und es ergeht Strafanzeige gegen Sie PERSÖNLICH.

Mit freundlichen Grüßen,
~.rhavin Grobert

Nun schaltete sich der Teamleiter von Kevin Pumpe, Herr Daniel Stroh ein:
2012-07-13

Ihre Zuweisung zum Coachingcenter

Sehr geehrter Herr Grobert,
leider habe ich Sie soeben nicht telefonisch erreichen können.

Mein Anliegen:
In Ihrer Mail baten Sie Ihren zuständigen Arbeitsvermittler Herrn Pumpe von der Teilnahme an der Maßnahme "Coachingcenter" Abstand zu nehmen.

Als zuständiger Teamleiter des Arbeitsvermittlungsteams bestätige ich Ihnen hiermit, dass die Teilnahme am Coachingcenter notwendig ist. Die Zuweisung wird weiterhin Aufrecht erhalten.

Ziel der Teilnahme ist es, Sie bei Ihren Bemühungen eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aufzunehmen, zu unterstützen. Trotz einer hoher Arbeitskräftenachfrage und Ihrer ansprechenden persönlichen Qualifikation ist Ihnen bisher nicht gelungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen bzw. ihre freiberufliche Nebentätigkeit so zu gestaltalten, dass Sie

  1. Einkommen beziehen bzw.
  2. den Arbeitslosengeld II Bezug beenden bzw. (im ersten Schritt) maßgeblich verringern.

Etwaige rechtliche Schritte (Sie erwähnten in Ihrer Mail den Strafbestand der Nötigung), richten Sie bitte an mich. Die Zuweisung zur Teilnahme am Coachingcenter wird Ihnen hiermit von mir als Teamleiter bestätigt.

Freundliche Grüße,
Stroh

Meine Antwort an Herrn Stroh:
2012-07-13

AW: Ihre Zuweisung zum Coachingcenter

Ziel der Teilnahme ist es, Sie bei Ihren Bemühungen eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aufzunehmen

Kein Problem. Ich werde Abgelehnt, weil niemand einen Microsoft-Only-Admin braucht. Hatt ich damals schon Fr. Banamou erklärt, daß das so, wie sie sich das vorstellt, Unfug ist, aber sie wollte ja nicht auf mich hören. Entsprechende Maßnahmen, welche deutlich weniger kosten als der Context-Quatsch, habe ich mehrmals eingereicht.

Trotz einer hoher Arbeitskräftenachfrage und Ihrer ansprechenden persönlichen Qualifikation ist Ihnen bisher nicht gelungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen

Wie gesagt, es liegt daran, daß ich weder Cisco- noch Linux-Zertifikate nachweisen kann.

bzw. ihre freiberufliche Nebentätigkeit so zu gestalten, dass Sie Einkommen beziehen

Ich habe gerade erst 300€ für einen Auftrag in Luxembourg erhalten. Ab Donnerstag bin ich bei einer Promo-Veranstaltung in Jüterborg auf dem Motorcycle-Jamboree als Techniker. Bin grad nach Hause gekommen, Sie können mich zurückrufen:
(Tel.)

Rhavin Grobert

Nun schrieb ich folgendes an Kevin Pumpe und Daniel Stroh:
2012-07-13

Verbot der Datenweitergabe

Hiermit wird dem JC Spandau explizit verboten, meine Daten der Context WAE zur verfügung zu stellen.

Des weiteren wird hiermit mein implizit oder explizit gegebenes oder angenommenes Einverständnis, meine Daten an Dritte weiter zu geben, widerrufen. Ich verweise auf mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Für Vermittlungsversuche seitens des Jobcenters ist es vollkommen ausreichend, wenn man mir die Daten eines potentiellen Arbeitgebers zukommen lässt und ich mich, im Rahmen meiner Mitwirkungspflichten, bei diesem Arbeitgebern bewerbe.

Auch einer generellen Vollmacht die Daten an etwaige Maßnahmeträger oder Bildungsträger zu senden stimme ich nicht zu. Wurde eine solche Zustimmung bisher angenommen, gilt sie als hiermit widerrufen. Es soll vorab meine ausdrückliche Erlaubnis eingeholt werden, wobei ich ebenfalls darauf bestehe, daß ich vor Datenweitergabe umgehend über Art und Umfang der zu übermittelten Daten informiert werde und der Datenweitergabe dann explizit meinerseits zugestimmt werden muß.

Zuwiderhandlungen stellen einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) dar und werden Straf- und Zivilrechtlich verfolgt.

Außerdem schrieb ich am Wochenende an das JC Spandau direkt, und schickte eine Kopie des Schreibens, wie auch jeder nun weiteren Schreiben an Kevin Pumpe und seinen Teamleiter ;-):
2012-07-14

Aufforderung zur Personalienherausgabe

Hallo JobCenter!
Ich bin "Kunde" des JobCenter Spandau und muß leider mitteilen, daß sich zwei Mitarbeiter mir gegenüber in einer Weise verhalten haben und weiterhin verhalten, die den Straftatbestand der Nötigung (§240 StGB) erfüllt, wobei die Haupttäterschaft Herrn Pumpe zur Last gelegt wird. Der mir durch das Verhalten der Herren entstandene und weiterhin entstehende Schaden wird zivilrechtlich verfolgt und ich werde Strafanzeige nebst Strafantrag stellen und fordere daher die vollständigen Namen und ladungsfähige Anschrift der Herren Pumpe und Stroh (Team 152), welchen ich gleichsam hiermit die Zuständigkeit für meinen Fall entziehe. Der exakte Tatvorwurf wird den Herren dann durch die Staatsanwaltschaft zugestellt werden.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, sehe ich mich leider gezwungen, persönlich vorbeizukommen und die Polizei zwecks Personalienfeststellung der Herren zu bemühen.

Mit freundlichen Grüßen,
~.rhavin Grobert

Als ich am Montag zum JC kam und in das Büro der Sekretärin vom Behördenleiter ging, lag die Aufforderung zur Personalienherausgabe bereits ausgedruckt auf ihrem Schreibtisch…^^ Da der Direktor erst nachmittags im Haus ist, wurde ich an die Regionaldirektorin verwiesen, welcher ich meinen Fall vortrug. Nach unserem Gespräch schickte ich ihr folgende Begründung zu meinem Vortrag:
2012-07-16

z.Hd. JC Spandau, RL für Team 152; Nachtrag zum Gespräch

Meine bereits zu diesem Vorgang erfolgten Schreiben sind als Widerspruch aufzufassen, jedoch erfolgt hier nochmals die ausführliche Begründung. Sollten meine bisherigen Schreiben nicht als Widerspruch aufgefaßt worden sein, soll hilfsweise dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Zuweisung aufgefaßt werden.

Der Widerspruch bezieht sich auf die am 2012-07-07 zugestellte Aufforderung zur Teilname an einer Coaching-Maßnahme bei der privatwirtschaftlichen Firma "Context WAE GmbH", im folgenden einfach 'Maßnahme' genannt.

Der Zuweisung wird mehrfach widersprochen, wobei jeder einzelne Punkt bereits einen vollständigen Widerspruch darstellt.

Sinnlosigkeit der Maßnahme

Bei voller Anerkennung der Verpflichtung, Hilfebedürftigkeit zu beenden oder abzumildern, wird hier bestritten, die Maßnahme trüge dazu bei. Neben meinen eigenen Erfahrungen lassen sich sowohl aktuelle Erfahrungen nach kurzer Recherche finden (http://tinyurl.com/context-wae), als auch vom Träger selbst veröffentlichte Unterlagen finden, welche aufzeigen, daß diese Maßnahme in meinem Berufsfeld sinnlos ist und ein Zwang zu ihr daher eines sachlichen Grundes entbehren muß. Da die Zuweisung zur Maßnahme im Ermessensspielraum liegt, handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfGE 80, 48). Daher ist die Zuordnung zur Maßnahme nichtig.

Nicht-Einhaltung der Mindestfrist

Mir wurde am 2012-07-07 (Samstag) das Schreiben förmlich zugestellt, von welchem ich Montag Kenntnis nahm. Nach §193 BGB, "tritt an die Stelle eines solchen Tages " … (hier: Samstag) … " der nächste Werktag". Das ist Montag, 2012-07-09. Da "eine nach Tagen bestimmte Frist […] mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist" endet (§188 BGB) und obendrein "bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet [wird], in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt" (§187.1 BGB), betrug die mir zuerkannte Frist, meine Termine rücksprachelos der Maßnahme unterzuordnen, also 6 Tage. Da die Mindestfrist für einen Rücktritt von bereits geschlossen Aufträgen nach §349 BGB eine empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willensbekundung ist, ist Geschäftspartnern meinerseits eine Mindestfrist von 14 Tagen einzuräumen. Diese Frist ist nicht einhaltbar gewesen, daher ist die Zuordnung zur Maßnahme nichtig.

Gefährdung der Selbständigkeit

Die Teilnahme an der Maßnahme macht meine gleichzeitige Selbständige Tätigkeit in weiten Teilen unmöglich, da in meiner Branche die Verläßlichkeit unabdingbar ist und eine abgesagte Zusage zu einer Veranstaltung neben hohen Regreßforderungen untragbare Negativ-Werbung einbringt, zumal es aufgrund der Kurzfristigkeit nicht möglich ist, Ersatz zu finden. Bei einigen Aufträgen ist dies schlicht nicht möglich.

Eine Gefährdung der Selbständigkeit stellt jedoch ebenfalls einen sanktionsbewehrten Verstoß gegen §31.1c SGB II dar, daher ist bereits die Aufforderung dazu nichtig. Des weiteren findet meine Selbständigkeit zu den in meiner Branche üblichen Zeiten statt: Nachmittags bis tief in die Nacht. Eine Maßnahme um 09:00 Uhr fällt in meine mir gesetzlich zustehende Ruhezeit. Dies macht eine Teilnahme an der Maßnahme – zumal in der Kürze der Zeit – bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit zu einem Verstoß gegen §3 ArbZG. Die Aufforderung zu einem Gesetzesverstoß ist ebenfalls nichtig. Nur durch Aufgabe der Tätigkeit im entsprechenden Zeitraum kann dieser Verstoß umgangen werden, womit wieder ein Verstoß gegen §31.1c SGB II vorläge.

Die Aufforderung, sich zwischen zwei Verstößen zu entscheiden, ist nichtig. Sie zu forcieren, erfüllt den besonders schweren Straftatbestand der Nötigung im Amt (§240 StGB).

Rhavin Grobert

Gerade als ich die Mail gesendet hatte, bekam ich eine Mail von der Regionalleiterin…
2012-07-16

Ihre Email vom 14.07. / Gespräch im JC Spandau am 16.07.

Guten Tag Herr Grobert,
in unserem heutigen Gespräch beschwerten Sie sich darüber, dass Sie das Verhalten von zwei Mitarbeitern des Jobcenters als „Nötigung“ empfunden haben. Ursächlich hierfür ist Ihre Zuweisung ins „Coachingcenter für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit geringem Einkommen“.

Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, sehe ich die Zuweisung in das Coachingcenter als notwendig an. Gleichzeitig habe ich auch zur Kenntnis genommen, dass sich die Auftragslage im Rahmen Ihrer Selbständigkeit in Nebentätigkeit besser zu entwickeln scheint und in den nächsten Wochen mehrere Aufträge anstehen. Der Wahrnehmung dieser Aufträge soll durch die Maßnahme nicht verhindert werden. Es wurde daher zu Ihrer Unterstützung mit dem Träger der Maßnahme (Context WAE GmbH) abgesprochen, dass Sie zu Zeiten einer etwaigen nebenberuflichen Auftragserledigung von der Teilnahme an der Maßnahme befreit werden. Ich bitte Sie daher darum, dem Maßnahmeträger Ihre Aufträge und die dafür benötigte Arbeitszeit mit Nennung der jeweiligen Daten nachweislich bzw. glaubhaft darzulegen. Für den Zeitraum, in dem Sie Einkommen erzielen sind Sie somit von der Teilnahme befreit. Die Zuweisung somit bestehen.

In unserem Gespräch nahmen Sie außerdem Bezug auf den aus Ihrer Sicht mangelnden Schutz Ihrer personenbezogenen Daten (insb. in Anlehnung an §8 der Grundrechtecharta der EU). Demnach dürfen die Daten jedoch auf einer gesetzlich legitimierten Grundlage verarbeitet werden. Als beuftragter Träger durch die Agentur für Arbeit / die Jobcenter ist der Auftragnehmer verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, einzuhalten. So darf der Auftragnehmer Sozialdaten der Teilnehmer ausschließlich zur Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten nutzen. Bei den benötigten Daten Ihrerseits handelt es sich ausschließlich um die Adresse. Die Nennung der Telefonnummer und Email-Adresse ist freiwillig.

Die Teilnahme an der Maßnahme bei context und Ihre dortige Mitarbeit besteht im Rahmen Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Ich verweise hierbei beispielhaft auf § 2 SGB II sowie die Festlegungen in Ihrer Eingliederungsvereinbarung. Ihre Annahme, dass wir mit der kurzfristigen Zuweisung Fristen unbeachtet ließen, kann ich nach erneuter Prüfung nicht bestätigen. Sie erhielten die Zuweisung mehrere Tage vor Beginn der Maßnahme. Eine grundlegende Frist zur Zustellung besteht nicht.

Ich hoffe, dass durch die Regelung, dass Ihre Teilnahme lediglich an Tagen erfolgen muss, an denen Sie nicht durch Aufträge gebunden sind, Ihre Anfrage klärt. Der von Ihnen befürchtete finanzielle Schaden bleibt aus. Bezüglich Ihrer bedenken zur Wahrung des Sozialdatenschutzes konnte ich Ihnen hoffentlich ebenfalls weiterhelfen.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei Ihren Bewerbungsbemühungen und Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit.

Mit freundlichen Grüßen
Meike Werner
Bereichsleiterin

Auf diese Mail erwiderte ich folgendes:
2012-07-16

Re: Ihre Email vom 14.07. / Gespräch im JC Spandau am 16.07.

Am 16.07.2012 17:27, schrieb _BA-Jobcenter-Berlin-Spandau:

Guten Tag Herr Grobert,

Hallo … unsere Mails überschnitten sich leider, ich hatte schon einen Nachtrag mit weiteren Begründungen geschrieben, beantworte diese Mail aber auch noch gern.

Ich bitte Sie daher darum, dem Maßnahmeträger Ihre Aufträge und die dafür benötigte Arbeitszeit mit Nennung der jeweiligen Daten nachweislich bzw. glaubhaft darzulegen.

Ich werde mit Sicherheit keinem privaten Unternehmen Einblick in meine Aufträge gewähren! Geschäftsgeheimnisse sind nach §203 StGB, §204 StGB sowie §18 UWG geschützt und Grundgesetzlich garantiert.

In unserem Gespräch nahmen Sie außerdem Bezug auf den aus Ihrer Sicht mangelnden Schutz Ihrer personenbezogenen Daten (insb. in Anlehnung an §8 der Grundrechtecharta der EU). Demnach dürfen die Daten jedoch auf einer gesetzlich legitimierten Grundlage verarbeitet werden.

Diese gesetzlich legitimierte Grundlage fehlt in Deutschland aber:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung#Kritik.
Gesetze zur außerbehördlichen Weitergabe von Daten ohne Zustimmung des Betroffenen stellen einen Verstoß gegen Art.19 GG dar. Solange dieses Verfassungsdilemma nicht geklärt ist, sind alle entsprechenden Gesetze nichtig.

Bei den benötigten Daten Ihrerseits handelt es sich ausschließlich um die Adresse.

Schon die Weitergabe meines Namens war nicht durch die Verfassung gedeckt(!), aber mir ist klar, daß in den Behörden darüber Unklarheit herrscht. Die Situation ist zugegeben verworren, daher mache ich für die Rückliegende Zeit niemandem einen Vorwurf. Ab jetzt gilt aber: jegliche Weitergabe personenbezogener Daten an nicht-staatliche Stellen – auch der bloße Name – erfordern meine explizite Zustimmung.

Die Teilnahme an der Maßnahme bei context und Ihre dortige Mitarbeit besteht im Rahmen Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten.

Erklärung siehe mein Nachtrag.

Ihre Annahme, dass wir mit der kurzfristigen Zuweisung Fristen unbeachtet ließen, kann ich nach erneuter Prüfung nicht bestätigen. Sie erhielten die Zuweisung mehrere Tage vor Beginn der Maßnahme. Eine grundlegende Frist zur Zustellung besteht nicht.

Erklärung siehe mein Nachtrag.

Mit freundlichen Grüßen,
~.rhavin Grobert

Außerdem schrieb ich einen Tag später auch noch folgendes:
2012-07-17

z.HD. Meike Werner, Bereichsleiterin; Rhavin/Context

Hallo JobCenter!

Da bisher noch keine Antwort auf mein letztes Schreiben erfolgte – was gemessen an Umfang und rechtlicher Konsequenz zu erwarten war – möchte ich noch einen Vorschlag unterbreiten:

Ich werde in jedem Fall und unabhängig etwaiger Konsequenzen der Zuweisung aus den genannten Gründen nicht nachkommen. Auch der Versuch einer Sanktionierung – davon möchte ich dringend abraten, siehe unten – wird daran nichts ändern, daher schlage ich vor, daß zunächst erst mal das Jobcenter eine etwaige Anmeldung meiner Person bei der Context WAE GmbH zurücknimmt, damit diese Firma keinerlei Ansprüche aus meiner Nicht-Teilnahme anmelden kann.

Zur Sanktionierung: Dem JobCenter steht – geregelt durch §31 SGB II – die technische Möglichkeit zur Verfügung, Leistungen zu kürzen, wovon ja auch Gebrauch gemacht wird.

Nun hat 2010-02-09 das BVG per Urteil entschieden: "Der gesetzliche Leistungsanspruch muß so ausgestaltet sein, daß er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt" (Randziffer 137)

Stets! Sanktionen können daher nur auf Leistungen bezogen werden, welche zusätzlich zu den existenzsichernden Regelleistungen gewährt werden. Minderungen des Regelbedarfes sind durch das Urteil vom 2010-02-09 explizit für Verfassungswidrig erklärt worden, wodurch die leider immer noch verschickte Rechtsfolgenbelehrung in fast allen Schreiben der Jobcenter nichtig ist.

Da nun meinerseits auf diesen Umstand hingewiesen wurde, stellt eine Sanktionierung einen unmittelbaren wissentlichen Verfassungsbruch dar und ist nicht nur nichtig, sondern auch – durch die technische Abhängigkeit der Leistungsauszahlung von ihrer Anweisung – ein unmittelbarer Akt der Nötigung im Amt (§240.4 StGB). Ein Jobcenter-Mitarbeiter, welcher ein nichtiges Gesetz ausführt, und dadurch eine strafbare Handlung begeht, handelt in einem Unwissen, welches nicht vor Strafe schützt.

Ich möchte abschließen mit der Bemerkung, daß ich hier immer noch zwischen Institutionen und den Menschen unterscheide, auch wenn ich aus rechtlichen Gründen nach dem Verursacher-Prinzip einigen persönliche Konsequenzen androhen muß. Kevin, Daniel, Meike: es geht nicht gegen Euch als Menschen. Herr Pumpe, Herr Stroh, Frau Werner: Ich werde hierbei nicht nachgeben und tun, wozu ich gezwungen werde.

Mit freundlichen Grüßen,
~.rhavin Grobert

Am 24. Juli klingelte dann der Briefträger und überbrachte folgendes von Herrn Pumpe verfasste Schreiben vom 19. … Also nachdem er alle meine Schreiben (welche ihm per mail sofort zugingen) erhalten hatte: ^^
2012-07-19

Anhörung zum Eintritt einer möglichen Sanktion

Sehr geehrter Herr Grobert,
Sie haben sich am 16. Juli 2012 trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis geweigert, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit aufzunehmen.

Nach bisherigem Stand sind keine Gründe erkennbar, die dies rechtfertigen.

Es ist der tatsächliche Hergang der Ereignisse zu ermitteln.

Sie haben die Möglichkeit, sich dazu zu äußern (§24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). […]

Bitte beachten Sie:

Die Sanktion dauert grundsätzlich drei Monate und führt in Ihrem Fall voraussichtlich zu einer Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Wird Ihr Auszahlungsanspruch um mehr als 30 Prozent gemindert, können Ihnen in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder Geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen – gewährt werden.

Die beabsichtigte Minderung beträgt in Ihrem Fall 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Ergänzende Sachleistungen können daher nicht erbracht werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Pumpe

Inzwischen hatte ich diese Website online und alle Schreiben bereits verfügbar gemacht. Hier die Antwort:
2012-07-24

Anhörung zur strafbaren Androhung eines Verfassungsbruches

Hallo Herr Pumpe!
Sie haben am 2012-07-19 trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis eine Kürzung meiner Regelleistungen angedroht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 2010-02-09 die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach §31 SGB II festgestellt. Davon hatten Sie seit spätestens 2012-07-17 Kenntniss. Im übrigen wurde meine ausführliche Begründung Ihnen nachweislich am 2012-07-16, 3 Tage vor Ihrem Schreiben, zugestellt.

Nach bisherigem Stand ist nicht erkennbar, ob Sie von Ihrer Remonstrationspflicht (§36 BeamtStG) Gebrauch gemacht haben.

Sie drohen einen rechtswidrigen Akt an. Ihr Schreiben ist – obgleich Rechtsunwirksam – Willensbekundung, die technisch vorhandene, doch für verfassungswidrig erklärte Sanktion nach §31 SGB II durchzuführen. Dies erfüllt den Straftatbestand der Nötigung nach §240 StGB. Ich setzte Ihnen eine Frist bis zum 2012-07-30, diese schweren Vorwüfe auszuräumen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, werde ich diesen Fall zur Strafverfolgung weitergeben.

Mit freundlichen Grüßen,
~.rhavin grobert

Da die Bereichsleiterin meine Datenschutzforderungen bestritt und die Zuweisung zur Maßnahme aufrecht erhalten will, schrieb ich ihr noch eine nähere Erklärung zum Datenschutz…
2012-07-25

z.HD. Meike Werner, Bereichsleiterin 14; Rhavin/Context Vol 2

Hallo Meike Werner!

Sie wiesen darauf hin, daß nach §16 BDSG Daten an nicht-öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, falls die Voraussetzungen des §14 BDSG vorliegen. Nun ist in besagtem Paragrafen eindeutig geregelt:

"Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat." ($14.2.2 BDSG)

Diese Einwilligung wurde in meinem Schreiben vom 2012-07-13 explizit verneint. Sie wiesen ebenfalls darauf hin, daß die nicht-öffentliche Stelle (hier die Context WAE GmbH) "ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dar[ge]legt" habe. Diese glaubhafte Darlegung wird hiermit bezweifelt und ist mir bitte zuzusenden.

Es ist sowohl die Meldung bei einem Maßnahmeträger als auch die Meldung bei einem Arbeitsplatzgeber ohne vorherige Interaktion des JobCenters möglich. Ein Bestätigungsschreiben kann hierbei schriftlich durch den Kunden des Jobcenter mitgebracht werden. Weder Maßnahmeträger noch Arbeitsplatzgeber haben ein berechtigtes Interesse, vor einer Bewerbung oder einer Maßnahmenteilnahme den Namen zu erfahren. Im Falle eines Maßnahmeträgers reicht vorab die Anzahl der Teilnehmenden und evtl. noch annonyme Angaben zu Alter, Qualifikation und Geschlecht.

Das explizite Verbot der Datenweitergabe aus meinem Schreiben vom 2012-07-13 bleibt bestehen. Die Weitergabe meiner Daten an Maßnahmeträger oder Arbeitsplatzgeber bleibt dem Jobcenter untersagt.

Des weiteren schreiben Sie, mir wurde die Möglichkeit unterbreitet, die Teilnahme mit meiner Nebentätigkeit zu kombinieren. Ich hatte Ihnen jedoch in meinen beiden Schreiben vom 2012-07-16 dargelegt, daß die von Ihnen angedachte Kombination in der von Ihnen angeregten Form gegen geltendes Recht verstößt und daher unzumutbar ist.

Mit freundlichen Grüßen,
~.rhavin grobert

Damit war die Sache dann erledigt, Sanktionen: Null und das JC ist seither handzahm ;-›

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